Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Dies bedeutet im Fall einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens 3 Monaten, dass diese Impfung mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt. Die Dauer des Schutzes bei Wiederholungsimpfungen richtet sich nach den Angaben des Impfstoffherstellers.
Die Mitgliedstaaten Irland, Malta, Schweden, Vereinigtes Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.
Für Tiere, die jünger als drei Monate und nicht geimpft sind, sieht die EU-Rechtsvorschrift Folgendes vor:
Die Einreise dieser Tiere
nach Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich ist nicht zulässig. Die zuständigen Behörden dieser Länder können jedoch zur Berücksichtigung besonderer Fälle Ausnahmegenehmigungen erteilen; in die übrigen Mitgliedsstaaten kann von dem betreffenden Mitgliedsstaat im Rahmen nationaler Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden. (Eine Übersicht über diese nationalen Regelungen liegt derzeit noch nicht vor.)
Aus anderen EU-Mitgliedsstaaten dürfen diese Tiere einreisen, wenn sie von einem Muttertier begleitet werden oder für sie zusätzlich zum Heimtierausweis eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des Verfügungsberechtigten mitgeführt wird, dass das Tier bislang ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten wurde und nicht mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen ist.
Die Einreise aus einem gelisteten Drittland (Anhang II derVerordnung [EG] Nr. 998/2003, Teil B Abschnitt 2 oder Teil C – geltende Fassung – ) kann im Einzelfall von der obersten Veterinärbehörde des zuständigen Bundeslandes genehmigt werden.
Die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ausweismuster werden den Tierarztpraxen von den drucklegenden Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Info

Flugpaten
  • Reiseanfang: 01.05.24 - Reiseende: 08.05.24 - Airline: LH - 2 Personen - Freigabe: Ja [...]

    Reiseanfang: 28.03.24 - Reiseende: 31.03.24 - Airline: Eurowings - 2 Personen - Freigabe: Ja [...]

    Reiseanfang: 28.03.24 - Reiseende: 31.03.24 - Airline: Condor - 1 Personen - Freigabe: Ja [...]

    Reiseanfang: 14.04.24 - Reiseende: 21.04.24 - Airline: Sunexpress - 2 Personen - Freigabe: Ja [...]

    Reiseanfang: 23.03.24 - Reiseende: 31.03.24 - Airline: Lufthansa - 4 Personen - Freigabe: Ja [...]